Elternbeiträge
Die Elternbeiträge werden nach folgender sozialer Staffelung von
der Stadt Herne - Fachbereich Schule und Weiterbildung erhoben:
(Jahresbetrag in 12 Monatsraten):
- bei einem Jahreseinkommen bis 16.000
Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 0 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 21.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 20 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 26.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 40 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 33.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 60 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 39.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 70 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 45.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 80 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 52.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 90 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 60.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 100 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 70.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 110 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 80.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 120 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 90.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 130 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen bis 100.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 140 Euro erhoben - bei einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro
wird ein monatlicher Elternbeitrag von 150 Euro erhoben
Ermäßigung für Geschwisterkinder im Offenen Ganztag
- 50 % für das erste Geschwisterkind
- 100 % für das zweite und jedes weitere Geschwisterkind
Quelle: Stadt Herne - detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte dem Link.
Essensgeld
Der monatliche Essensbeitrag pro Kind beträgt 42,00 €.
Bei der Stadt Herne -Fachbereich Schule und Weiterbildung- kann eine Ermäßigung beantragt werden, falls die Erziehungsberechtigten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch einer Offenen Ganztagsschule gemäß §90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Diese Regelung gilt für das Schuljahr 2011/12 vorbehaltlich einer Neuregelung durch Bundes- oder Landesrecht.
